Erfüllen Sie die Gesundheitsbedingungen der Richtlinie?
Bitte lesen Sie die nachstehenden Krankheitsbedingungen aufmerksam durch.
GESUNDHEITSGARANTIE
Wir benötigen die folgenden Informationen zur reisenden Person, der Reisebegleitung, einem unmittelbaren Verwandten, einem engen Geschäftspartner oder von anderen Personen, von welchen die Reise abhängt (unabhängig davon, ob die Person mit Ihnen reist oder nicht):
| 1: |
Sie selbst/die anderen Personen:
a: waren – in den letzten 6 Monaten – in Behandlung, in Rekonvaleszenz oder auf der Warteliste für die Behandlung in einem Krankhaus oder Pflegeheim?
b: haben die Art oder Dosierung einer Behandlung verändert? |
| 2: |
Sind Sie selbst/die anderen Personen in den 12 Monaten vor Inkrafttreten dieser Versicherung in Zusammenhang mit anderen chronischen, ständigen oder andauernden Krankheiten oder Konditionen, außer HIV, behandelt oder medizinisch betreut worden? (Eine chronische Kondition hält mindestens drei Monate an). |
| 3: |
Sind Sie selbst/die anderen Personen gegen den Rat eines Arztes, oder um sich im Ausland medizinisch behandeln zu lassen, gereist? |
| 4: |
Wurde bei Ihnen/den anderen Personen eine unheilbare Krankheit diagnostiziert? |
| 5: |
Warten Sie selbst/die anderen Personen auf Untersuchungs- oder Testergebnisse oder auf eine Überweisung wegen einer Erkrankung? |
| 6: |
Sind Ihnen selbst/den anderen Personen - zusätzlich zu den oben gestellten Fragen - Gründe für eine mögliche Stornierung der Reise oder einen -abbruch oder medizinische Konditionen mit der Folge eines Versicherungsanspruchs bekannt? |
|
Wenn nichts davon zutrifft, dann gilt die Gesundheitsgarantie auch für Sie; nun können Sie Online buchen: klicken Sie hier.
Sofern eine der vorstehenden Angaben auf Sie zutreffen sollten, setzen Sie sich bitte unter der Rufnummer +44 (0)845 643 2634. mit unserem medizinischen Prüfdienst in Verbindung.
Die rechtliche Grundlage bildet der englische Text des Versicherungsvertrages. Der Text in der deutschen Übersetzung ist nur als generelle Information bestimmt.
|